SELBSTBESTIMMT? SELBSTVERSTÄNDLICH!
Verein für Betreuung und Selbstbestimmung in Lübeck e.V.
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Verein für Betreuung und Selbstbestimmung in Lübeck e.V.

Rechtliche Betreuung

Als das Betreuungsgesetz 1992 in Kraft trat, galt es als „Jahrhundertreform“ für die Rechte kranker oder behinderter Menschen.

Seitdem hat das Betreuungsrecht einige Reformen erfahren, die letzte zum 01.01.2023. Stellte das Betreuungsgesetz bisher das „Wohl“ der betreuten Menschen und das stellvertretende Handeln der rechtlichen Betreuer:innen in den Vordergrund, so stehen nun die Wünsche der betreuten Menschen sowie das Handeln der Betreuer:innen als Unterstützung zur Selbstbestimmung im Mittelpunkt des Gesetzes.

Betreuungsvereine haben hierbei eine zentrale gesetzliche Aufgabe in der Beratung und Information zu betreuungsrechtlichen Fragen.

„Das Betreuungsrecht“

Das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein hat eine umfängliche Broschüre zum Thema Vollmachten herausgegeben.

Wer wird betreut und warum?

Durch das Amtsgericht kann ein erwachsener Mensch, der seine Angelegenheiten auf Grund von Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) selbst regeln kann, eine:n Betreuer:in als Unterstützung zur Seite gestellt bekommen.

Wer wird Betreuer:in?

Vorrangig werden Familienangehörige, Freunde oder Bekannte bestellt.

Sollten diese nicht zur Verfügung stehen oder nicht geeignet sein, kann ein/e ehrenamtliche:r Betreuer:in oder bei Bedarf ein/e Berufsbetreuer:in bestellt werden.

Was ist die Aufgabe der Betreuer:innen?

Betreuer/innen unterstützen kranke oder behinderte Menschen, z.B. in Vermögens- und Behördenangelegenheiten, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmungsfragen.

Die Selbstbestimmung und die Wünsche der betreuten Menschen stehen dabei im Vordergrund.

Kann ich Vorsorge treffen?

Ja, und zwar durch eine Betreuungsverfügung.

Kann ich eine rechtliche Betreuung vermeiden?

Ja, indem ich eine Vollmacht erteile.
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